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Wir sind Rahmenvertragspartner der Bundeswehr und des Auswärtigen Amtes für Umzüge im Inland und Ausland seit 2001.

Wir haben uns auf Umzüge für Angehörige der Bundeswehr und des Auswärtigen Amtes spezialisiert.

Ich als Firmeninhaber besuche Sie auf Wunsch an jedem Ort im In- und Ausland persönlich und berate Sie mit meiner langjährigen Berufserfahrung.

Vor Ort kann ich dann ausführlich mit Ihnen Ihren bevorstehenden Dienstortwechsel planen. Alle lästigen Formalitäten übernehmen wir gerne für Sie. Sie können sich so ganz auf Ihr neues Zuhause konzentrieren.

Ich erstelle gemeinsam mit Ihnen die notwendige Umzugsgutliste, in der alle zu befördernden Dinge Ihres persönlichen Haushalts verzeichnet sind. Diese Umzugsgutliste ist Bestandteil unseres Rahmenvertragsangebotes, das Sie nach dem Besuch von mir zugesandt bekommen und bei Ihrem zuständigen Dienstleistungszentrum einreichen müssen. Da wir Rahmenvertragspartner sind, benötigen Sie lediglich die Vorlage eines Angebotes.

Wir kennen die einzelnen Bestimmungen der Rahmenvertragsinhalte genau. So können sie sicher sein, dass Ihr Umzug bereits in der Planungsphase in den besten Händen ist. Über den Inhalt der einzelnen Rahmenverträge sprechen Sie am besten mit mir persönlich, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Sie werden während des gesamten Umzuges von einem qualifizierten, freundlichen und erfahrenen Team begleitet. Unsere Umzugsfachkräfte garantieren für einen reibungslosen Ablauf Ihres Umzuges.



Die Umzugszentrale ist Vertragspartner für:


http://www.bundeswehr.de
http://www.auswaertiges-amt.de
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Vorwort
Ein Umzug gehört zu den zwar notwendigen, in der Regel aber weniger angenehmen Begleiterscheinungen im Leben eines Bundeswehrangehörigen. Es ist daher wichtig, einen Umzug so zu planen, dass er reibungslos und nach Möglichkeit zur Zufriedenheit der ganzen Familie durchgeführt werden kann. Die Umzugsfibel hat sich dabei für die betroffenen Mitarbeiter stets als nützlicher Ratgeber erwiesen. Sie gibt Hinweise, was bei einem Umzug bedacht werden muss und soll Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, in welcher Weise der Dienstherr Sie bei einem Umzug und in der Zeit davor unterstützen kann. Wie frühere Auflagen fasst diese Fibel in kurzer sowie übersichtlicher Form die wesentlichen Bestimmungen und Hinweise zusammen. Sie kann jedoch nicht die Ratschläge und Informationen ersetzen, die Ihnen Ihre Truppenverwaltung, die Wohnungsfürsorgestellen bei den Standortverwaltungen oder die Sozialdienste anbieten. Nutzen Sie daher auch diese Informationsquellen.
Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich einen problemlosen Umzug und an Ihrem neuen Dienstort alles Gute.
Bonn, im Februar 2002
R. Glaremin Referatsleiter PSZ III 7 im Bundesministerium der Verteidigung
Herausgeber: Bundesministerium der Verteidigung – PSZ III 7 - Stand: Januar 2005

1. Einleitung - Diese Fibel soll den Angehörigen der Bundeswehr Hilfen und Leistungen aufzeigen, die ihnen bei Umzügen mit Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Darüber hinaus will sie auf die „wichtigen Kleinigkeiten“ aufmerksam machen, die sonst noch bei einem Umzug im Inland zu beachten, zu erledigen sind und nicht vergessen werden sollten.
Obwohl viele Umzüge wegen einer Versetzung stattfinden, wird auf die Besonderheiten bei Umzügen aus besonderen Gründen im Abschnitt 10 näher eingegangen.
Für Umzüge ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland hält das Bundesamt für Wehrverwaltung eine umfassende auf den Einzelfall abgestellte Information vor. Der Personalverfügung liegt jeweils ein entsprechendes Anforderungsschreiben bei.

2. Versetzungsverfügung - So geht es an: Sie werden zu Ihrem Vorgesetzten gerufen und erhalten eine Versetzungsverfügung oder auch eine Kommandierungs-/Abordnungsverfügung - mit Zusage der Umzugskostenvergütung. Damit garantiert Ihnen der Dienstherr/Arbeitgeber, Ihnen die notwendigen Kosten des Umzuges auf Antrag zu erstatten. Da die nachstehenden Erläuterungen nicht auf alle Einzelheiten eingehen können, ist es ratsam, sich schon jetzt von der für Sie zuständigen Stelle (s. Anhang) beraten zu lassen, insbesondere dann, wenn Sie mit Umzügen allgemein noch keine Erfahrung haben.

3. Umzugstermin - Nun kommen viele Fragen, die auch im Familienkreis diskutiert und entschieden werden sollten. Wann umziehen?

3.1 Umzug zum Versetzungstermin - In diesem Fall rufen Sie den Sachbearbeiter Wohnungsfürsorge der für Sie künftig zuständigen Standortverwaltung an und informieren sich eingehend über die Wohnungsmarktlage sowie darüber, zu welchem Zeitpunkt Sie eine familiengerechte Wohnung voraussichtlich erhalten können. Wird Ihnen eine Wohnung angeboten, erhalten Sie die Kosten einer Besichtigungsreise für zwei Personen oder zwei Reisen für jeweils eine Person erstattet.

3.2 Umzug vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort - Ein solcher Vorwegumzug kann für den Berechtigten mit Kindern sehr sinnvoll sein, wenn dadurch ein Kind das neue Schuljahr oder eine Berufsausbildung bereits am neuen Wohnort (künftigen Dienstort) beginnen kann.
Bei einem sogenannten Vorwegumzug erhalten Sie für den Zeitraum zwischen dem Umzug und dem Dienstantritt, längstens für 3 Monate, Trennungsgeld.
Besprechen Sie die Vor- und Nachteile eines Vorwegumzuges in der Familie und die finanziellen Auswirkungen mit der für Sie noch zuständigen Stelle (Truppenverwaltung, Standortverwaltung).

3.3 Umzug nach dem Dienstantritt am neuen Dienstort- Ein Umzug nach dem Dienstantritt hat den Vorteil, dass Sie sich mit dem Wohnungsmarkt am neuen Dienstort ohne zeitlichen Druck intensiv vertraut machen können, um sich dann für die passende familiengerechte Wohnung zu entscheiden.

4. Am neuen Dienstort zunächst ein möbliertes Zimmer- Wenn Sie von Ihrem neuen Dienstort nicht täglich an Ihren Wohnort zurückkehren können, benötigen Sie für die Zeit bis zum Umzug eine möblierte Unterkunft. Bis Sie etwas Passendes gefunden haben, können Sie mit Hilfe der erhöhten Abfindung in den „fetten Tagen“ (vgl. Nr. 5.3) zunächst auch im Hotel übernachten. Eine angemessene amtliche Unterkunft sollten Sie nicht ablehnen, weil anderenfalls die durch die Inanspruchnahme eines Hotelzimmers oder die Anmietung einer Unterkunft des freien Wohnungsmarktes entstehenden Kosten nicht erstattungsfähig sind.

5. Trennungsgeld

5.1 Trennungsgeld - Allgemein - Wenn Sie uneingeschränkt bereit sind, an Ihren neuen Dienstort oder in dessen Nähe (Einzugsgebiet) umzuziehen, der Umzug aber mangels einer angemessenen Wohnung noch nicht möglich ist, erhalten Sie Trennungsgeld.
Da die Wohnungsfürsorge nur unterstützend für Sie tätig werden kann, müssen Sie sich nachweisbar intensiv um eine Wohnung bemühen. Dazu gehört neben der Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden bei der zuständigen Wohnungsfürsorgestelle das schriftliche Beauftragen von Maklern, die Aufgabe von Suchanzeigen in der örtlichen Tagespresse, die Kontaktaufnahme mit Wohnungsbaugesellschaften, privaten Vermietern usw. Die für die Vermittlung einer Wohnung von Maklern geforderte Gebühr ist im notwendigen Umfang erstattungsfähig (vgl. Nr. 9.6). Unzureichende Bemühungen um eine Wohnung lassen die Weitergewährung des Trennungsgeldes nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes nicht mehr zu.
Haben Sie besondere Wohnungswünsche, z.B. eine größere Wohnung oder eine Wohnung in besonderer Lage wegen des Gesundheitszustandes eines Familienangehörigen, so müssen Sie diese in Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden besonders vermerken. Derartige Wünsche werden, soweit möglich, berücksichtigt. Werden sie jedoch erst nach einer Wohnungszuteilung vorgebracht, können sie nicht mehr berücksichtigt werden und somit auch nicht den Weiterbezug des Trennungsgeld rechtfertigen.

5.2 Trennungsgeldantrag - Trennungsgeld wird nur auf schriftlichen Antrag bewilligt, der innerhalb einer Frist von einem Jahr zu stellen ist. Die Zahlung selbst erfolgt auf Grund von monatlich vorzulegenden Forderungsnachweisen. Auch dafür gilt die Jahresfrist. Die Formulare erhalten Sie in Ihrer „Reisekostenstelle“.

5.3 Trennungsgeld – wie viel ? - In den ersten 14 Tagen am neuen Dienstort – sog. „fette Tage“ - erhalten Sie ein Trennungsgeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung (regelmäßig Tage und Übernachtungsgeld, notwendige Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte).
Ab dem 15. Aufenthaltstag ermäßigt sich das Trennungsgeld deutlich. Die Höhe des Trennungstagegeldes ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig. Neben diesem Trennungsgeld für Verpflegungskosten erhalten Sie ein Trennungsübernachtungsgeld, wenn Sie eine möblierte Unterkunft anmieten müssen, weil Ihnen eine amtliche Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die von Ihnen nachgewiesenen Kosten werden bis zur Höhe der ortsüblichen Miete erstattet.
Für Fahrten an Ihren Wohnort erhalten verheiratete und diesen gleichgestellte Berechtigte (in erster Linie Unverheiratete mit Kindern) halbmonatlich, alle übrigen Berechtigten monatlich eine Reisebeihilfe. Sie wird auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Ablauf des jeweiligen Anspruchszeitraumes zu stellen ist, gezahlt. Die Fahrkosten Dienstort - Wohnort und zurück werden bis zur Höhe der Kosten, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entstehen, erstattet; allerdings nur der günstigste Fahrpreis in der niedrigsten Wagenklasse. Kehren Sie von Ihrer neuen Dienststelle täglich zu Ihrer Wohnung zurück, erhalten Sie Fahrkostenersatz oder bei Benutzung Ihres Autos Wegstreckenentschädigung. Hiervon kommt ein gewisser Betrag in Abzug, wenn Sie bereits vorher Fahrkosten zwischen Ihrer Dienststätte und Ihrer Wohnung hatten. Die tägliche Heimfahrt wird Ihnen zugemutet, wenn Sie bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
• höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind oder
• das Zurücklegen des Weges von Ihrer Wohnung zur Dienststätte und zurück nicht mehr als drei Stunden dauert.

5.4 Wegfall des Trennungsgeldanspruchs - Mit dem frühestmöglichen Bezug einer zumutbaren und angemessenen Wohnung am Dienstort oder im Einzugsgebiet zu Ihrer Dienststätte (weniger als 30 km Straßenentfernung; vgl. Nr. 7.2) erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld. Haben Sie vor Erhalt einer Wohnungszuteilung bereits eine Wohnung des freien Marktes zum Bezug innerhalb des Trennungsgeldbewilligungszeitraumes angemietet, ist die Wohnung des freien Marktes maßgeblich. Geben sie dann die Wohnungszuteilung mit einem entsprechendem Vermerk an Ihre Wohnungsfürsorgestelle zurück. Wird eine auf dem freien Markt angemietete Wohnung erst nach Ablauf des Trennungsgeldbewilligungszeitraumes beziehbar, kann Trennungsgeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Klären Sie in diesem Falle deshalb die Angelegenheit bezüglich des Trennungsgeldes vor Abschluss des Mietvertrages.

5.5 Trennungsgeld auch nach Wegfall des Wohnungsmangels - TG wird trotz Wegfalls des Wohnungsmangels ausnahmsweise dann weitergezahlt, wenn Sie aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend am Umzug gehindert sind. Diese berücksichtigungsfähigen Gründe sind in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 BUKG und in § 2 Abs. 2 TGV abschließend genannt:
1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) bis zur Dauer von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem Landesrecht;
3. Schul- und Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe eines Gymnasiums, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nr. 3. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung des Ministeriums Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weitergezahlt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht mehr gewährt werden.

6. Schulbeihilfen - Kann ein Kind am Familienumzug nicht teilnehmen und muss es am bisherigen Wohnort anderweitig untergebracht werden, weil ein Schulwechsel oder ein Wechsel des Ausbildungsplatzes unmöglich oder unzumutbar ist, können für die Unterbringung außerhalb des Elternhauses Schulbeihilfen gewährt werden. In diesen Fällen werden als Reisebeihilfen auch die Auslagen für zwei Heimfahrten des Kindes im Monat erstattet. Ist nach einem Umzug eine entsprechende Einschulung am neuen Dienstort nicht möglich und wird das Kind Fahrschüler, kann eine Beihilfe zu den Fahrkosten gewährt werden. Gleiches gilt für Fahrten zum Erreichen der bisherigen oder nächstgelegenen entsprechenden Ausbildungsstätte. Da diese Leistungen zeitlich befristet gewährt werden, lassen Sie sich über die Voraussetzungen von der Truppenverwaltung/Standortverwaltung beraten. Dort erhalten Sie auch Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung.

7. Die Wohnung am neuen Dienstort

7.1 Wohnungssuche - Die neue Wohnung ist Ihr künftiger Lebensmittelpunkt. Intensive Bemühungen um Ihr neues Zuhause zahlen sich deshalb aus. Hierbei ist Ihnen der Sachbearbeiter Wohnungsfürsorge der Standortverwaltung behilflich. Suchen Sie ihn alsbald nach Dienstantritt auf. Dies ist auch Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Der Wohnungssachbearbeiter unterrichtet Sie über die am neuen Standort verfügbaren Bundesdarlehens- und Bundesmietwohnungen sowie über das Angebot des freien Wohnungsmarktes. Er hält Stadtpläne bereit, informiert Sie über die Eigentümlichkeiten des Standortes und beantwortet Ihre Fragen, um Ihnen die Wohnungssuche zu erleichtern. Der Wohnungssachbearbeiter verfügt zudem über Adressen von Wohnungsmaklern und die Wohnungsangebote der Tageszeitungen. Seine Beratung umfasst ebenso das Wohnumfeld, wie Kindergärten, Schulen, Kirchen und Sportstätten. Erfahren Sie, dass Bundesdarlehens- oder Bundesmietwohnungen bald bezogen werden können, ziehen Sie aber eine Wohnung des freien Marktes vor, müssen Sie sich intensiv auf dem freien Wohnungsmarkt umsehen und eine Wohnung zum alsbaldigen Bezug mieten, damit Sie keine Nachteile beim Trennungsgeld haben.

7.2.1 Neue Wohnung am Dienstort oder in Dienstortnähe - Am besten ist es, an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet zu Ihrer Dienststelle zu ziehen. Zum Einzugsgebiet gehören alle Wohnungen, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt sind. Ist die Entfernung von Ihrer künftigen Wohnung zu Ihrer Dienststätte größer, darf Umzugskostenvergütung nur gezahlt werden, wenn noch ein räumlicher Zusammenhang besteht. Dieser wird bei einer zu fahrenden Strecke von bis zu 50 km als gegeben angesehen. Das Gleiche gilt, wenn die Entfernung mehr als 50 km beträgt und der räumliche Zusammenhang vor dem Umzug durch Ihren Disziplinar- (Soldaten) oder Dienstvorgesetzten (Beamte usw.) anerkannt worden ist, wobei er Ihre persönlichen und dienstlichen Belastungen zu würdigen hat. Bedenken Sie aber auch, dass das tägliche Pendeln von einer weiter entfernt gelegenen Wohnung auf Dauer finanziell und zeitlich sehr belastend und zudem risikoreich sein kann.

7.2.2 Zeitmietvertrag – neue Wohnung - Falls Sie den Abschluss eines Zeitmietvertrages in Erwägung ziehen, bedenken Sie bitte, dass der Vertrag während der vereinbarten Laufzeit regelmäßig nicht gekündigt werden kann. Sollte dennoch auf Grund besonderer Umstände ein derartiger Vertrag aus Ihrer Sicht unumgänglich sein, sollten Sie auf ein vertraglich bestimmtes individuelles Kündigungsrecht drängen oder die einvernehmliche Kündigung im Falle der Gestellung eines Nachmieters schriftlich vereinbaren. Es wird dringend empfohlen, sich vor Abschluss eines Zeitmietvertrages durch die für Sie zuständige Wohnungsfürsorgestelle beraten zu lassen.

7.3 Die vorläufige Wohnung - Eine vorläufige Wohnung kann angemietet und bezogen werden, wenn am neuen Dienstort und in dessen Einzugsgebiet eine angemessene, familiengerechte Wohnung in absehbarer Zeit, das ist in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, nicht erlangt werden kann. Eine vorläufige Wohnung ist eine Wohnung, die für eine dauernde Unterbringung der Familie nicht geeignet ist (z.B. zu klein, zu teuer). Die Kosten für einen Umzug in eine vorläufige Wohnung dürfen nur dann erstattet werden, wenn diese Wohnung vor dem Umzug von der personalbearbeitenden Stelle schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt worden ist. Es wird daher dringend empfohlen, sich vor Abschluss des Mietvertrages Klarheit zu verschaffen (Rat der Truppenverwaltung/der Standortverwaltung).

8. Umzugsvorbereitungen - Sie haben eine Wohnung in Aussicht, die Sie bald beziehen können. Nun kommt einige Arbeit auf Sie zu. Ruhe bewahren, nichts vergessen. Am besten das folgende Schema benutzen:

8.1 Kündigung der bisherigen Wohnung - Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben (so bei Zuweisung einer Bundesdarlehenswohnung), spätestens aber mit Unterzeichnung des neuen Mietvertrages (insbesondere bei Wohnungen des freien Marktes), müssen Sie das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, um Nachteile bei der Mietentschädigung (vgl. Nr. 9.8) zu vermeiden. Mietentschädigung für die bisherige Mietwohnung wird nämlich nur für längstens 6 Monate gezahlt. Handelte es sich bei Ihrer bisherigen Wohnung um eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, können Sie Mietentschädigung für längstens 1 Jahr unter der Voraussetzung erhalten, dass Sie sich intensiv sowohl um die Vermietung als auch um den Verkauf der Immobilie bemühen und darüber Nachweise vorlegen.

8.1.1 Kündigungsfrist - Ist im Mietvertrag keine kürzere Frist vereinbart worden, gilt für die Kündigung durch den Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573 c BGB. Danach ist bei einem Mietverhältnis ü ber Wohnraum die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig (sog. 3-Monatsfrist). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das frühere Sonderkündigungsrecht für Soldaten und Beamte (Kündigung der Wohnung unabhängig von der Nutzungsdauer mit einer Frist von 3 Monaten zum frühestmöglichen Termin) ist mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zum 1. September 2001 entfallen und gilt ausnahmsweise noch für Verträge mit längerer Kündigungsfrist, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen wurden. Nach dem 1. September geschlossene Zeitmietverträge enden zu dem vertraglich vereinbarten Termin.

8.2 Kündigung der möblierten Unterkunft - Vergessen Sie bitte auch nicht, Ihre möblierte Unterkunft am neuen Dienstort zeitgerecht zu kündigen. Sofern Sie bis zum Umzug noch Trennungsgeldempfänger sein werden, sind notwendige Mietzahlungen bis zur frühestmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses erstattungsfähig.

8.3 Beförderungsauslagen - Nach den umzugskostenrechtlichen Bestimmungen werden Ihnen die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen in die neue Wohnung erstattet, wobei es Ihrer Entscheidung überlassen bleibt, welches Transportunternehmen Sie mit der Durchführung Ihres Umzuges beauftragen. - Abrechnung nach Rahmenvertrag - Die Bundeswehr hat mit einer Vielzahl von Spediteuren einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Inlandsumzügen abgeschlossen. Die Liste der Vertragsspeditionen können Sie bei Ihrer Dienststelle einsehen. Wählen Sie einen der dort aufgeführten Spediteure aus, müssen sie Ihrer abrechnenden Stelle lediglich dessen Angebot und eine vollständige Umzugsgutliste (Vordruck bei Ihrer Dienststelle) zur Prüfung vorlegen. Es ist besonders wichtig, dass die Umzugsgutliste vom Spediteur und Ihnen gemeinsam erstellt wird, weil das so ermittelte Umzugsvolumen von wesentlicher Bedeutung für die Höhe der Beförderungsauslagen ist. - Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages - Alternativ zur Abrechnung auf der Grundlage des Rahmenvertrages können Sie sich für die Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages entscheiden. Die Höhe dieses Betrages ist abhängig vom Umzugsvolumen und der Entfernung von der bisherigen zur neuen Wohnung. Er ist so bemessen, dass er im Regelfall die Beauftragung eines Spediteurs zulässt. Sollten Sie ein verbindliches unter dem Pauschalbetrag liegendes Angebot eines Spediteurs erhalten und mit diesem Ihren Umzug durchführen, wird Ihnen die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und der Pauschale steuerfrei belassen.
a) Umzug in Eigenregie - Sofern Sie Ihren Umzug in Eigenregie durchführen, erhalten Sie den zu errechnenden Pauschalbetrag unabhängig von den Ihnen entstehenden Beförderungsauslagen. Vor einer Entscheidung für einen Umzug in Eigenregie ist Folgendes zu bedenken: - Die Durchführung eines Umzuges ist ausschließlich Ihrer Privatsphäre zuzuordnen mit der Folge, dass Ihnen aus Unfällen keine Ansprüche gegen Ihren Dienstherrn/Arbeitgeber erwachsen. - Wenn Sie Personen, die nicht zu Ihrer Familie gehören, gegen Entgelt beim Umzug helfen lassen, könnte es sich um „Schwarzarbeit“ handeln. - Das Umzugsgut sollte hinreichend gegen Schäden und Verlust versichert werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Versicherung auf, bei der Sie Ihren Hausrat versichert haben. Es empfiehlt sich, die für die Abrechnung Ihres Umzugs zuständige Stelle rechtzeitig für eine Beratung aufzusuchen. Sie wird Ihnen bei Bedarf auch die Höhe des Pauschalbetrages errechnen.
Zum berücksichtigungsfähigen Umzugsgut gehört Ihre Wohnungseinrichtung ungeachtet ihres Umfanges. Andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die Ihnen oder den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen gehören, werden in angemessenem Umfang berücksichtigt. Maßstab für die Angemessenheit sind die Transportmittel, die üblicherweise für einen Umzug benötigt werden. Muss z.B. ein Sonderfahrzeug eingesetzt werden, wird der angemessene Rahmen überschritten. Ihre privaten Kraftfahrzeuge und Pkw-Anhänger müssen Sie oder Ihre Angehörigen selbst überführen. Hierfür wird Ihnen eine gesonderte Entschädigung gezahlt.

8.4 Spediteurhaftung und Umzugsgutversicherung - Der Spediteur haftet grundsätzlich für den Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes mit bis zu 613,55 Euro je Kubikmeter Laderaum. Er ist aber von der Haftung u.a. befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Schadensfälle, die ihre Ursache in einem unabwendbaren Ereignis haben, gehen nicht zu Lasten der Spediteurs. Deshalb empfiehlt es sich, eine Transportversicherung abzuschließen. Als notwendige Versicherungssumme wird höchstens die Summe anerkannt, die Ihrer privaten Hausratversicherung zu Grunde liegt. Besteht eine solche Versicherung nicht oder ist Ihr Hausrat unterversichert, kann die Versicherungssumme zugrunde gelegt werden, die anhand einer vorzulegenden Umzugsgutliste mit Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Als notwendige Auslagen für die Transportversicherung werden höchstens 2,5 vom Tausend der maßgeblichen Versicherungssumme erstattet.

8.5 Weitere Tipps

8.5.1 Die Kinder vom Kindergarten und der Schule rechtzeitig abmelden und am neuen Dienstort (sobald wie möglich) anmelden.

8.5.2 Ab- und Anmeldung bei der Meldebehörde. - Die Meldung muss bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde/Stadtverwaltung) vorgenommen werden. Erfolgt der Umzug innerhalb einer Stadt/Gemeinde, genügt eine Ummeldung. Meldefrist: Eine Woche. Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes). Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen (Unteroffiziere, Offiziere) müssen stets bei dem Kreiswehrersatzamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung melden (§ 24 Abs. 6 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes). Das Nachkommen der allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze genügt hier nicht.

8.5.3 Versorgungsbetriebe (Wasser, Strom, Gas und Fernheizung) verständigen. Am alten und neuen Wohnort rechtzeitig den jeweiligen Zählerstand ablesen lassen!

8.5.4 Beim Postamt Nachsendeantrag stellen! Der Nachsendeantrag sollte drei Werktage vor dem ersten Nachsendetag beim bisherigen Zustellpostamt vorliegen.

8.5.5 Telefonanschluss kündigen - Den Telefonanschluss in der alten Wohnung schriftlich kündigen. Bei dieser Gelegenheit der Telefongesellschaft mitteilen,
ob der Wohnungsnachfolger den Anschluss übernehmen will,
ob in der neuen Wohnung (genaue Anschrift angeben) ein Telefonanschluss gewünscht wird.

8.5.6 Die Rundfunk- und Fernsehgebühreneinzugszentrale verständigen, Zeitungen und Zeitschriften ab- oder umbestellen! - Wichtig bei Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften! „Antrag auf Anschriftenänderung“ beim zuständigen Zustellpostamt stellen. Frist: eine Woche vor dem Umzug. Bei Zeitungen und Zeitschriften, die bisher vom Zeitungsträger ins Haus gebracht oder als Streifbandsendung zugestellt wurden, den Verlag über den Umzug unterrichten!

8.5.7 Finanzamt, Bank/Sparkasse, Postgiroamt und ähnliche Stellen benachrichtigen! - Die Adressenänderung grundsätzlich anzeigen. Wichtig für die Bankverbindungen: evtl. Änderung von Daueraufträgen und Einzugsermächtigungen.

8.5.8 Wehrbereichsverwaltung informieren! - Sollen die Dienstbezüge künftig auf das Konto bei einem anderen Geldinstitut überwiesen werden, unterrichten Sie Ihre Wehrbereichsverwaltung möglichst frühzeitig.

8.5.9 Versicherungsgesellschaften in Kenntnis setzen! - Die Adressenänderung schriftlich unter Angabe der jeweiligen Versicherungsart und der Versicherungsschein-Nr. anzeigen.

8.5.10 Besitzer von Eigenheimen - Kaminkehrer, Müllabfuhr usw. benachrichtigen.

8.5.11 Regelmäßige Lieferungen abbestellen!

8.5.12 Kraftfahrzeug ummelden - Bei Umzug innerhalb eines Stadt- oder Landkreises: Fahrzeug bei bisheriger Zulassungsstelle nur ummelden, Personalausweis mit neuer Adresse sowie Fahrzeugpapiere sind vorzulegen. Andernfalls muss das Fahrzeug neu zugelassen werden. Bei Neuzulassung Deckungskarte des Kfz- Versicherers vorlegen.

8.5.13 Zu guter Letzt sollte man nicht vergessen, sich auch da abzumelden, wo man mit dabei war, z.B. Vereine, Chöre, Pfarrgemeinde.

9. Zahlung der Umzugskostenvergütung

9.1 Allgemeines - Nur die im Bundesumzugskostengesetz ausdrücklich aufgeführten Kosten und Auslagen, die durch den Umzug verursacht worden sind, können erstattet werden. Das Umzugskostenrecht berücksichtigt wie alle Erstattungsgesetze nur die notwendigen Kosten. Denken Sie also daran, dass Ihnen vermeidbare Kosten nicht ersetzt werden können. Die mit dem Umzug zusammenhängenden Kosten entstehen in aller Regel zu verschiedenen Zeitpunkten. Werden größere Beträge (z.B. Beförderungsauslagen, doppelte Mietzahlungen) fällig, können Sie einen Abschlag beantragen. Denken Sie daran, dass alle Umzugsauslagen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Stelle beantragt sein müssen. Die Ausschlussfrist ist eine absolute Frist, es gibt keine Verlängerung. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Frist etwa versäumt ist. Es wird daher dringend empfohlen, im Formularantrag auf Erstattung der Umzugskostenvergütung alle in Betracht kommenden Ansprüche geltend zu machen und ggf. Belege nachzureichen.

9.2 Kosten der Umzugsreise - Die Umzugsreise wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Sie erhalten für sich und Ihre Familienangehörigen Fahrkarten von der Bundeswehr, wenn Sie die Umzugsreise mit der Eisenbahn durchführen. Benutzen Sie Ihr Kraftfahrzeug, erhalten Sie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Für den Transport Ihres Wohnwagens oder eines Anhängers erhalten Sie 0,06 € pro Kilometer. Übernachtungskosten werden in der notwendigen Höhe gegen Nachweis, ohne Nachweis in Höhe eines Pauschalbetrages erstattet. Für die Nacht nach dem Ausladen des Umzugsgutes besteht ein Anspruch auf Übernachtungsgeld nur, wenn in der neuen Wohnung noch nicht übernachtet werden konnte.

9.3 Wohnungsbesichtigungsreisen - Die Auslagen für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung werden wie bei Dienstreisen erstattet mit der Maßgabe, dass Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage je nach Entfernung gewährt. Wenn Sie die Reise statt mit einem Pkw mit der Eisenbahn durchführen, erhalten Sie Fahrkarten von der Bundeswehr.

9.4 Umzugsvorbereitungsreise - Für Ihre Reise vom neuen Dienstort zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden nur die Fahrkosten wie bei einer Wohnungsbesichtigungsreise erstattet. Das Gleiche gilt bei einem Vorwegumzug für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort.

9.5 Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes - Damit nicht unnötige, und damit auch nicht erstattungsfähige Kosten entstehen, sorgen Sie bitte im eigenen Interesse dafür, dass der Umzug in kürzester Zeit (Stehtage und Wochenenden vermeiden) abgewickelt wird. Hat eine Spedition den Umzug durchgeführt, reichen Sie die Rechnung des Spediteurs möglichst mit allen anderen Belegen gemäß den Ihnen ausgehändigten Formularen bei der für die Abrechnung Ihres Umzuges zuständigen Stelle ein. Lebt in Ihrer häuslichen Gemeinschaft eine Person, die nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) gehört (z.B. Lebensgefährtin, Schwiegermutter mit eigener Rente), und zieht diese mit ihrem Umzugsgut mit Ihnen gleichzeitig um, muss der Spediteur insoweit eine gesonderte Abrechnung vornehmen, weil deren Auslagen nicht erstattungsfähig sind.

9.6 Wohnungsvermittlungsgebühren - Haben Sie für die Anmietung am neuen Dienstort die Dienste eines Maklers in Anspruch genommen, so werden die Vermittlungsgebühren für die Wohnung nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz erstattet. Bei Anmietung einer außergewöhnlich luxuriösen Wohnung kann eine reduzierte Erstattung in Betracht kommen. Bei Inanspruchnahme eines nicht gewerbsmäßig tätigen Wohnungsvermittlers kann die Erstattung der Provision nur erfolgen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Wohnung sonst nicht erhalten hätten.

9.7 Erstattung der Auslagen für einen Kochherd und für Öfen - Für die Anschaffung eines Kochherdes für die neue Wohnung können Ihnen die Auslagen bis zu einem Betrag von 230,08 € erstattet werden, wenn sich die Beschaffung (z.B. wegen Umstellung der Energieart) als notwendig erweist. Ist Ihre neue Wohnung eine Mietwohnung, können Ihnen unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 € je Zimmer erstattet werden.

9.8 Mietentschädigung - Müssen Sie wegen des Umzuges aufgrund vertraglicher Verpfl ichtungen für dieselbe Zeit Miete für zwei Wohnungen zahlen, können Ihnen die Kosten für die Wohnung, die nicht genutzt wird, erstattet werden und zwar􀀀für die bisherige Mietwohnung längstens für sechs Monate, für die neue Mietwohnung längstens für drei Monate. Beachten Sie, dass der Umzug in die neue Wohnung zur Vermeidung von Nachteilen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen ist, in der Regel also mit Beginn des neuen Mietverhältnisses. Verzögerungen des Umzuges können nur bei Vorliegen objektiv anzuerkennender Umzugsverzögerungsgründe zur Gewährung von Mietentschädigung führen, wenn für diese Zeit eine zweite Miete gezahlt werden muss.

9.9 Kosten für zusätzlichen Unterricht - Ist für ein Kind/die Kinder infolge des Umzuges zusätzlicher Unterricht erforderlich (Bescheinigung der Schule), so werden die Kosten hierfür bis zu 40 v .H. des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 % des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Der Höchstbetrag wird entsprechend der jeweiligen Besoldungsverbesserung angepasst.

9.10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen - Die Pauschvergütung erhalten Sie für alle sonstigen Umzugsauslagen, d.h. außer den bisher unter Nr. 9.2 bis Nr. 9.9 erwähnten Erstattungen. Die Höhe der Pauschvergütung richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand und der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Personen, dem Vorhandensein einer Wohnung sowie der Besoldungsgruppe.

9.11 Häufigkeitszuschlag - Sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus dienstlichen Gründen mit der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen, erhalten Sie ferner einen Zuschlag von 50 % der nach Nr. 9.10 errechneten Pauschvergütung.

9.12 Auslagen für Umzugsvorbereitungen Auslagen für Umzugsvorbereitungen, die Sie nach Erhalt der Zusage, der Umzugskostenvergütung aufgewendet haben, werden Ihnen im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes erstattet, falls die Personalmaßnahme vor Dienstantritt am neuen Dienstort aufgehoben oder geändert wird und der Umzug noch nicht durchgeführt worden ist. Hatten Sie bereits einen Vorwegumzug durchgeführt, kann Ihnen die Zusage der Umzugskostenvergütung erneut erteilt werden, damit Ihnen die Auslagen für einen weiteren Umzug erstattet werden können.

9.13 Abschlagszahlungen - Zur Bestreitung der anfallenden Umzugskosten (also nicht nur für Spediteurkosten nach Nr. 9.5) können Sie eine Abschlagszahlung bei der für die Gewährung der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle beantragen. Damit werden Sie in die Lage versetzt, die anfallenden und nach den Erstattungsregelungen berücksichtigungsfähigen Kosten zu bestreiten. Sie brauchen also nicht in Vorlage zu treten. Die Abschlagszahlung darf nach Aushändigung der Zusage der UKV, jedoch frühestens an dem Tage, an dem Sie die Vorbereitungen zur Durchführung des Umzuges einleiten (z.B. Abschluss des Beförderungsvertrages mit dem Spediteur) gewährt werden. Beachten Sie, dass es sich hier um eine zweckgebundene Zahlung handelt, die für andere Zahlungsverpflichtungen nicht verwendet werden darf 10. Erstattung von Auslagen für Umzüge aus besonderen Gründen

10.1 Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer Eheschließung - Sind Sie als Unverheirateter aufgrund einer dienstlichen Maßnahme (Versetzung, usw.) mit Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort umgezogen, und haben Sie später geheiratet, so können die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattgefunden hat, an dem Ihnen die Zusage der Umzugskostenvergütung ausgehändigt worden ist.

10.2 Umzug aus gesundheitlichen Gründen - Wird eine Versetzung oder ein Wohnungswechsel wegen des Gesundheitszustandes des Soldaten/ zivilen Mitarbeiters, seines Ehegatten oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes erforderlich, so können Umzugsauslagen erstattet werden. Die Notwendigkeit des Umzuges muss amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein. Die Kostenerstattung ist begrenzt. Es werden nur Beförderungsauslagen für das Umzugsgut und Reisekosten für die Umzugsreise erstattet, und zwar höchstens für eine Entfernung bis zu 25 km.

10.3 Umzug wegen unzureichender Wohnung infolge Familienzuwachses - Ist eine Wohnung deshalb zu klein geworden, weil die Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungsfähigen Kinder zugenommen hat, so können Umzugskosten in bestimmtem Umfang erstattet werden. Eine Wohnung ist dann zu klein, wenn die Zahl der Personen gegenüber der vorhandenen Zimmerzahl um mindestens zwei größer geworden ist. Dabei wird für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person nur ein Zimmer zugebilligt. Die Kostenerstattung ist auf den in Nr. 10.2 genannten Umfang zu begrenzen.

10.4 Endumzug - Für einen Umzug aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses können Beförderungsauslagen erstattet werden, wenn in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde. Voraussetzung ist, dass innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird und die erforderliche Zusage von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, die Ihre Versorgungsbezüge zahlt, vor dem Umzug erteilt worden ist. Wird der Endumzug an einen im Ausland gelegenen neuen Wohnort durchgeführt, werden die Beförderungsauslagen nur bis zum inländischen Grenzort erstattet. Unter den gleichen Voraussetzungen können Hinterbliebene die durch einen Endumzug entstandenen Beförderungsauslagen erstattet bekommen. Dabei ist zu beachten, dass der Umzug innerhalb der Frist von zwei Jahren nach der Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten/ Beamten durchgeführt wird. Auf den Zeitpunkt des Todes kommt es hier nicht an. Ist der Beamte/Soldat jedoch vor dem Erreichen der Altersgrenze verstorben, beginnt die Zweijahresfrist an dem Tag, der unmittelbar auf den Todestag folgt.
Eine Kostenerstattung anlässlich eines Endumzuges kommt nur für Fernumzüge in Betracht.

10.5 Umzug aufgrund eines Räumungsverlangens - Für einen Umzug aus Anlass der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnung kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn die Wohnung auf Veranlassung der zuständigen Wehrbereichsverwaltung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll. Das dienstliche Interesse an der Räumung einer Wohnung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zum Tätigwerden der Verwaltung vom Mieter ausgeht. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn der Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen will, z.B. weil er bereits eine andere Wohnung angemietet hat oder ein Eigenheim beziehen will. Weitere Informationen erteilt die Wohnungsfürsorgestelle der örtlichen Standortverwaltung.

10.6 Umzug eines (ehemaligen) Berufssoldaten oder eines (ehemaligen) Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Berufsförderung usw.: § 62 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) - Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz können bewilligt werden, wenn ein ehemaliger Berufssoldat oder ehemaliger Soldat auf Zeit mit Anspruch auf Fachausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Berufsförderung umzieht.
Dasselbe gilt, wenn ein Anspruch besteht auf
• allgemeinberuflichen Unterricht an Stelle von Fachausbildung, Erteilung eines Eingliederungsscheines oder
• berufliche Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aufgrund des Dritten Teils des SVG wnach § 26 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für einen Umzug kann unter folgenden Voraussetzungen auch vor Beendigung des Dienstverhältnisses Umzugskostenvergütung gewährt werden:
Der Umzug wird
• während der Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5 und 5 a SVG,
• während einer berufl ichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aufgrund des Dritten Teils des SVG nach § 26 BVG an den Ort der Durchführung dieser Maßnahme oder in dessen Nähe, innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus besonderen Gründen (z.B. günstiges Wohnungsangebot, Einzug ins Eigenheim) durchgeführt.

10.7 Umzug eines (ehemaligen) Berufssoldaten wegen Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses: § 62 Abs. 3 SVG - Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz können einem ehemaligen Berufssoldaten, der vor Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, bewilligt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung einen Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufes durchführt. Die Gewährung von Umzugskostenvergütung ist auch dann möglich, wenn der Berufssoldat den Umzug zur Begründung eines neuen Berufes aus besonderen Gründen (z.B. günstiges Wohnungsangebot, Einzug ins Eigenheim) innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort durchführt.

10.8 Erstattungsanspruch bei Umzügen nach den Nrn.10.6 und 10.7 - Wird ein Umzug unter den Voraussetzungen der Nrn. 10.6 und 10.7 durchgeführt, kommen folgende Ansprüche in Betracht:
• Erstattung der Beförderungsauslagen,
• Erstattung der Reisekosten,
• Gewährung von Mietentschädigung,
• Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühr,
• Gewährung eines Ofenbeschaffungsbeitrages.
Ein Anspruch auf Pauschvergütung und Kostenerstattung für zusätzlichen Unterricht besteht hingegen nicht. Es wird dringend empfohlen, sich in jedem Fall vor Eingehen von Verbindlichkeiten (Mietvertrag, Speditionsauftrag) über die Voraussetzungen und Einzelheiten von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Bundesumzugskostengesetz bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung zu informieren.

11. Sozialdienst in der Bundeswehr - Fragen, die anlässlich Ihres Umzuges in Ihrem familiären Bereich entstehen oder das soziale Umfeld des neuen Standortes betreffen, sollten Sie möglichst eingehend und ohne Scheu an den zuständigen Sozialdienst herantragen. Sie können Ihre Anliegen offen und vertrauensvoll vorbringen, da der Sozialdienst über den Inhalt des Gesprächs Stillschweigen zu bewahren hat und Auskünfte - auch an Ihre Vorgesetzten - nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erteilen darf. Das eingespielte Team des Sozialdienstes kennt Ihren Standort, es weiß, bei welchen Behördenman mit wem reden muss, es kennt die Schulen und sonstigen soziale Einrichtungen, eswird Ihnen darüber hinaus Wege aufzeigen, wie Sie am ehesten in das Vereinsleben an Ihremneuen Standort integriert werden können.